Grundschutz++ · geprüft am 01.11.2026

NIS2 und ISMS: was das Gesetz erwartet und wo Software hilft.

Seit dem 6. Dezember 2025 gilt in Deutschland das NIS-2-Umsetzungsgesetz; laut BSI betrifft es rund 29.500 Unternehmen und die Bundesverwaltung. Die Kernvorgaben stehen im neu gefassten BSI-Gesetz (BSIG): Risikomanagementmaßnahmen, Meldungen, Registrierung und die Verantwortung der Geschäftsleitung. Diese Seite ordnet ein, was davon ein ISMS leisten kann, wie Grundschutz++ dazu steht und was BlueProceedings ISMS unterstützt. Sie ist keine Rechtsberatung.

  • Gesetz und BSI: was das BSIG und das BSI sagen, mit Paragraf und Quelle
  • Auslegung: was BlueProceedings ISMS dazu in der Pre-Alpha bietet und was nicht

NIS2 im Arbeitsalltag des ISMS.

Risikomanagement, Lieferkette und Betriebsfortführung greifen ineinander. Die Anwendung verbindet Risiken und Maßnahmen mit Dienstleistern und ihren Nachweisen. Das BCM und Notfallmanagement nutzt dieselben Geschäftsprozesse und Abhängigkeiten.

So unterstützt Software die Dokumentation und Vorbereitung. Ob eure Einrichtung betroffen ist, welche gesetzlichen Maßnahmen erforderlich sind und ob eine Meldung abzugeben ist, müsst ihr gesondert prüfen. Die Anwendung trifft keine Betroffenheitsentscheidung und gibt keine NIS2-Konformitätsaussage ab.

Was das BSIG von Einrichtungen erwartet.

Die Vorgaben gelten für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen. Ob eure Institution dazugehört, ist vorab zu klären; das BSI bietet dafür eine freiwillige Betroffenheitsprüfung an.

Risikomanagementmaßnahmen (§ 30)

Geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen, die Störungen von Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit vermeiden und Folgen von Vorfällen gering halten. Absatz 2 nennt mindestens zehn Bereiche. Die Umsetzung ist zu dokumentieren.

Meldungen (§ 32)

Erhebliche Sicherheitsvorfälle gehen an die gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK: Frühwarnung spätestens nach 24 Stunden, Meldung spätestens nach 72 Stunden, Abschlussmeldung spätestens einen Monat danach.

Registrierung (§ 33)

Spätestens drei Monate, nachdem eine Einrichtung erstmals oder erneut als besonders wichtig oder wichtig gilt, registriert sie sich über die Registrierungsmöglichkeit von BSI und BBK.

Geschäftsleitung (§ 38)

Sie setzt die Maßnahmen nach § 30 um, überwacht sie und haftet bei schuldhafter Verletzung nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht. Sie nimmt regelmäßig an Schulungen teil.

Nachweisfähigkeit

Laut BSI müssen Einrichtungen die Umsetzung angemessen dokumentieren und dem BSI auf Anforderung Nachweisdokumente vorlegen können.

Meldefristen bei einem erheblichen Sicherheitsvorfall.

Nach § 32 BSIG
  1. KenntnisDie Einrichtung erfährt von einem erheblichen Sicherheitsvorfall.
  2. Frühwarnungspätestens 24 StundenVerdacht auf rechtswidrige oder böswillige Handlung, mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen
  3. Meldungspätestens 72 StundenBestätigt oder aktualisiert die Frühwarnung, erste Bewertung von Schwere und Auswirkungen
  4. Zwischenmeldungauf Ersuchen des BSIrelevante Statusaktualisierungen
  5. Abschlussmeldungspätestens 1 Monat nach der MeldungUrsache, Abhilfemaßnahmen; dauert der Vorfall an, zunächst eine Fortschrittsmeldung

Die zehn Bereiche aus § 30 Abs. 2 BSIG.

Links der Bereich, wie ihn das Gesetz nennt, rechts, was BlueProceedings ISMS dazu beiträgt. Wo die Anwendung nicht hilft, sagen wir das.

Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte§ 30 Abs. 2 Nr. 1
Veröffentlicht

Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und auf die Sicherheit in der Informationstechnik.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

Risikobetrachtung nach den Mindestkriterien des BSI-Standards 300-1 mit Risikoakte und Risikomatrix; ein Sicherheitskonzept je Informationsverbund, das anzeigt, wenn sich seine Grundlage geändert hat.

Bewältigung von Sicherheitsvorfällen§ 30 Abs. 2 Nr. 2
Veröffentlicht

Verfahren für den Umgang mit Sicherheitsvorfällen.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

Ein Sicherheitsfall ist eine Akte mit Klassifikation, Behandlung, Zeitlinie, Nachbesprechung und Folgearbeit. Meldeentscheidungen gegenüber Behörde oder Aufsicht werden mit Begründung, Rechtsgrundlage und Frist dokumentiert. Die Frist erfasst ihr selbst; fest eingebaute NIS2-Fristen und eine Übermittlung an die Meldestelle gibt es nicht.

Aufrechterhaltung des Betriebs§ 30 Abs. 2 Nr. 3
Veröffentlicht

Backup-Management, Wiederherstellung nach einem Notfall und Krisenmanagement.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

Business-Impact-Analyse, Wiederanlaufzeiten und Abhängigkeiten, Wiederanlaufplanung mit begrenzten Mitteln, Krisenläufe mit Plan und Ist sowie Übungen. Die Datensicherung selbst setzt ihr in euren Systemen um.

Sicherheit der Lieferkette§ 30 Abs. 2 Nr. 4
Veröffentlicht

Sicherheitsaspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern und Diensteanbietern.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

Dienstleisterregister mit Übersicht, Unterauftragnehmer-Ketten bis 15 Stufen, Risikoerklärungen von Dienstleistern als JSON, CSV oder OSCAL und ein Angebotsvergleich, der unter anderem Meldefrist und Auditrecht gegenüberstellt.

Erwerb, Entwicklung, Wartung§ 30 Abs. 2 Nr. 5
Veröffentlicht

Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von IT-Systemen, einschließlich Umgang mit und Offenlegung von Schwachstellen.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

Die zugehörigen Anforderungen des Katalogs stehen an den betroffenen Objekten. Eine eigene Verwaltung von Schwachstellen hat die Pre-Alpha nicht.

Wirksamkeit bewerten§ 30 Abs. 2 Nr. 6
Veröffentlicht

Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

Maßnahmen schließen erst nach geprüften Wirksamkeitskriterien, gültigem Nachweis und Freigabe. Dazu kommen Kennzahlen, Auditprogramm und Managementbewertung.

Schulungen und Cyberhygiene§ 30 Abs. 2 Nr. 7
Veröffentlicht

Grundlegende Schulungen und Sensibilisierung im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

Eine Schulungsverwaltung gibt es nicht. Schulungsunterlagen und -nachweise lassen sich als Nachweis zur passenden Anforderung ablegen und prüfen.

Kryptografie§ 30 Abs. 2 Nr. 8
Veröffentlicht

Konzepte und Verfahren für den Einsatz kryptografischer Verfahren.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

Das Konzept entsteht bei euch; die Anwendung führt die Anforderungen dazu und das Dokument mit Version, Freigabe und Überprüfung im Dokumentregister.

Personal, Zugriff, Anlagen§ 30 Abs. 2 Nr. 9
Veröffentlicht

Sicherheit des Personals, Zugriffskontrolle und Management von IT-Systemen, -Produkten und -Prozessen.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

Prozesse, Informationen, Komponenten, Standorte und Dienstleister mit Abhängigkeiten und Verantwortlichen bilden das Inventar. Zugriffe in euren Systemen steuert die Anwendung nicht.

Authentifizierung und Kommunikation§ 30 Abs. 2 Nr. 10
Veröffentlicht

Multi-Faktor- oder kontinuierliche Authentifizierung, gesicherte Kommunikation und gesicherte Notfallkommunikation, soweit angemessen.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

Liegt außerhalb der Anwendung. Sie dokumentiert Anforderung, Maßnahme und Nachweis; Notfallkontakte und Notfallorganisation lassen sich im Notfallmanagement erfassen.

Wie Grundschutz++ zu NIS2 steht.

Ein anerkannter StandardBSI, #nis2know
Veröffentlicht

Die Maßnahmen sollen sich an anerkannten Standards und Sicherheitsnormen orientieren; das BSI nennt Grundschutz++ und ISO 27001 als Beispiele. Eine bestimmte Norm schreibt es nicht vor.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

Wir setzen Grundschutz++ um. Für NIS2 ist das ein möglicher Weg, kein vorgeschriebener.

Ein Zertifikat ist keine NIS2-KonformitätBSI, ISO/IEC 27001 im Kontext NIS-2/BSIG
Veröffentlicht

ISO/IEC 27001 deckt viele ISMS-Aspekte ab, enthält aber zum Beispiel die Meldepflichten nach § 32 BSIG nicht, und der Anwendungsbereich kann enger sein als das Gesetz. Eine Zertifizierung kann den Nachweis erleichtern, ist aber gegen den Maßnahmenkatalog zu prüfen und ggf. zu ergänzen.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

Daraus folgt für uns: den Anwendungsbereich so festlegen, dass er die regulierten Dienste umfasst, und NIS2 als eigene Compliance-Verpflichtung führen, statt sie als durch Grundschutz++ erledigt anzusehen.

NIS2 gehört in Prozessschritt 1BSI-Standard 300-1, Kapitel 2.1.1, 2.2, 3.4.3
Veröffentlicht

Der Standard nennt NIS-2 als Beispiel für rechtliche Rahmenbedingungen im Kontext. Gesetzliche Verpflichtungen werden dokumentiert und ergänzen das Anforderungspaket.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

NIS2 lässt sich als Kontextfaktor in der Gruppe Recht und Regulierung und als Compliance-Verpflichtung mit Kritikalität, Verantwortlichen, Inkrafttreten und Frist erfassen. Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden sind Standardgruppen der interessierten Parteien.

Die Geschäftsleitung entscheidet§ 38 BSIG; BSI-Standard 300-1, Kapitel 2.10
Veröffentlicht

Das BSIG verlangt Umsetzung und Überwachung durch die Geschäftsleitung; der BSI-Standard 300-1 legt die Verantwortung für das ISMS nicht delegierbar bei der Institutionsleitung.

Auslegung in BlueProceedings ISMS

Eine Leitungsmappe zeigt je Thema, was die Leitung wann freigegeben hat, mit Link zum Objekt. Freigaben, Restrisiken und Managementbewertungen tragen Person, Rolle und Zeitpunkt.

Grenzen, offen gesagt.

Keine Betroffenheitsprüfung

Ob ihr unter das BSIG fallt, klärt ihr selbst, etwa mit der freiwilligen Betroffenheitsprüfung des BSI oder mit rechtlicher Beratung.

Keine Registrierung, keine Meldung aus der Anwendung

Registrierung und Meldungen laufen über BSI und BBK. Die Anwendung dokumentiert Entscheidungen, sie übermittelt nichts.

Kein NIS2-Katalog im Lieferumfang

Mitgeliefert wird ein Stand des Anwenderkatalogs Grundschutz++. Einen eigenen Katalog zu § 30 BSIG könnt ihr als OSCAL-Datei einlesen und der Compliance-Verpflichtung NIS2 zuordnen.

Keine Konformitätsaussage

Die Anwendung unterstützt Vorbereitung und Dokumentation. Ob eure Maßnahmen § 30 BSIG genügen, beurteilt ihr mit euren Prüfenden; die Aufsicht liegt beim BSI.

Fragen zu NIS2 und ISMS.

Ist BlueProceedings ISMS NIS2-konform?

Diese Frage stellt sich für eine Software nicht: Die Vorgaben des BSIG richten sich an die Einrichtung. BlueProceedings ISMS unterstützt Vorbereitung und Dokumentation und trifft keine Konformitätsaussage.

Erfüllt Grundschutz++ automatisch NIS2?

Nein. Das BSI nennt Grundschutz++ als Beispiel eines anerkannten Standards, an dem sich die Maßnahmen orientieren können. Gesetzliche Vorgaben wie Registrierung und Meldungen kommen hinzu, und der Anwendungsbereich muss die regulierten Dienste abdecken.

Welche Fristen gelten für NIS2-Meldungen?

Nach § 32 BSIG eine Frühwarnung spätestens 24 Stunden nach Kenntnis eines erheblichen Sicherheitsvorfalls, eine Meldung spätestens nach 72 Stunden und eine Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach der Meldung.

Muss die Geschäftsleitung geschult werden?

Ja. Nach § 38 Abs. 3 BSIG nehmen die Geschäftsleitungen regelmäßig an Schulungen teil, um Risiken und Risikomanagementpraktiken erkennen und bewerten zu können. Einen festen Turnus nennt das Gesetz nicht.

Hilft die Anwendung bei der Lieferkette?

Ja, mit einem Dienstleisterregister, Unterauftragnehmer-Ketten bis 15 Stufen, importierbaren Risikoerklärungen und einem Angebotsvergleich. Die Bewertung der Dienstleister bleibt eure Entscheidung.

Das ist noch nicht alles.

Weitere Funktionen sind bereits umgesetzt: alle Funktionen nach den fünf Prozessschritten, Dienstleister und Lieferkette und was sonst noch in der Pre-Alpha steckt.

Weiterlesen

Quellen

Geschrieben von Xhoan Qazimi, BlueProceedings, zuletzt am 01.11.2026 mit den Quellen abgeglichen. Was zur Methodik gesagt ist, folgt den Veröffentlichungen des BSI; was zu BlueProceedings ISMS gesagt ist, beschreibt die Pre-Alpha.

NIS2 als Teil des ISMS führen, nicht daneben.

BlueProceedings ISMS hält Kontext, Compliance-Verpflichtungen, Risiken, Vorfälle und Lieferkette in einem Datenstand. Die Startseite zeigt die Pre-Alpha.